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Hundehaltung

Sehr geehrte Hundehalter!

Aus aktuellem Anlass heraus möchten wir Sie darauf hinweisen, dass Sie als Hundehalter bzw. werdender Hundehalter verpflichtend sind Ihrer Bringschuld nachzukommen und den Hund nach Erwerb umgehend bei der Gemeinde anzumelden.

Da uns immer wieder Beschwerden erreichen, dass die ordnungsgemäße Entsorgung des Hundekots unterlassen wird, bitten wir Sie die von uns bereitgestellten Hundekotsäcke in Anspruch zu nehmen. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass es nicht damit getan ist, den Hundekot in einen Hundekotsack zu geben und diesen dann einfach liegen zu lassen oder in die Wiese oder den Wald zu werfen, sondern benutzte Sammelsäcke ordnungsgemäß zu entsorgen (Restmüll).

Es ist uns ein großes Anliegen, dass sich die Menschen bei uns wohlfühlen und unsere Wege und Plätze mit allen Annehmlichkeiten nutzen können. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn Verunreinigungen unterbleiben.

Bei allen, die diesen Verpflichtungen bereits nachgekommen sind, bedanken wir uns herzlich für Ihr vorbildliches Verhalten.

Hundekot in Wiesen als Gefahr!?

Gesetzlich ist jeder Hundebesitzer verpflichtet, die Exkremente seines vierbeinigen Begleiters zu entfernen und zu entsorgen. Ist der Duft der Hinterlassenschaften an den  Schuhen zwar unangenehm für die Nase, so haben sie für die Nutzer der verunreinigten Wiesen als Nahrungsquelle eine weitaus drastischere Bedeutung.
Durch die Aufnahme des Hundekotes, insbesondere durch Rinder als Nutztiere, werden nicht nur zahlreiche Krankheiten übertragen, sondern auch wirtschaftliche Verluste hervorgerufen. Durch den Einzeller Neospora caninum werden z.B. beim Rind als Zwischenwirt Aborte ausgelöst oder lebensschwache bzw. tote Kälber zur Welt gebracht. Durch die erkrankte Kuh als auch durch die Zeitspanne des fehlenden Kalbes und der fehlenden Milchleistung, kommt es zu großen wirtschaftlichen Verlusten und macht diesen  Parasiten  weltweit  zu  einem  bedeutenden Abortauslöser  in der Nutztierhaltung.

Ein weiterer Parasit ist der Hundebandwurm, der bei Aufnahme von dessen Eiern vom Zwischenwirt Rind zu Finnenbildung führt und die Untauglichkeit des Fleisches als Lebensmittel zur Folge hat. Daneben führt der Hunde- und Fuchsbandwurm „Echinococcus“ beim Fehlwirt Mensch zu schweren Organschäden, die oft Jahrzehntelang unerkannt bleiben.

Da die verschiedenen Krankheitserreger und Parasiten beim Hund kaum Krankheitssymptome hervorrufen, ist es für den Hundebesitzer auch nur sehr schwer ersichtlich, dass er mit dem Gassigehen und Herumtollen in der Futterquelle Wiese einen Schaden anrichtet.
Zumindest aus hygienischer Sicht will niemand Kot im Futter haben und sollte allein schon deswegen der Griff zum Sackerl gemacht werden.

Mag. Wilfried Laubichler


Das ewige Leiden mit dem Hundekot

Leider hat sich bei uns noch nicht eingebürgert, was in vielen Gemeinden schon längst selbstverständlich geworden ist: Hundebesitzer entfernen den Kot ihres Lieblings selbst und entsorgen ihn zu Hause!

Die meisten Nichthundebesitzer empfinden es als Zumutung, dass alle frequentierten Gehwege vollgepflastert sind mit derartigen „Tretminen“. Natürlich brauchen Hunde Auslauf und natürlich nutzen sie gerade diesen zum Stuhlabsetzen - aber muss dies zu Lasten der Mitbevölkerung geschehen?
Wer A sagt, sollte auch B sagen. Dass Haustiere versorgt werden müssen (Fressen, Trinken, Unterkunft), scheint selbstverständlich zu sein, nur eben „das Eine“ (noch) nicht!
Im Namen aller leidgeplagten Mitbewohner bitten wir die betroffenen Hundebesitzer um Bewusstmachung und verständnisvolles Handeln!

Hunde sind grundsätzlich an öffentlichen Plätzen an der Leine zu führen oder haben einen Maulkorb zu tragen und die Verunreinigung durch Hundekot ist verboten!
Hundekotsackerlspender wurden bereits in der Oberhofstraße (beim Spielplatz) und auf der Au (bei Wohnhaus Loidl) aufgestellt.
Wir ersuchen, diese zu nützen und die Sackerl im Restmüll zu entsorgen.
Übertretungen der beiden Verbote können mit bis zu € 2.000,00 bestraft werden.


Hundeabgabenordnung der Marktgemeinde Sankt Gallen

Laut Gemeinderatsbeschluss vom 4.12.2012 (Prot. 505, TOP 12), in der Fassung der Verordnung vom 28.2.2013 (1. Änderung) und 16.12.2013 (2. Änderung) Aufgrund des § 15 Abs. 3 Z 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBL I Nr. 103/2007, und des Landesgesetzes vom 3. Juli 2012, LGBl. 89/2012, über die Einhebung einer Abgabe für das Halten von Hunden (Steiermärkisches Hundeabgabegesetz 2013) wird folgende Hundeabgabenordnung erlassen:

§ 1 Gegenstand der Abgabe

1. Das Halten eines über drei Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer Abgabe nach Maßgabe dieser Abgabeordnung.2. Von der Abgabepflicht nicht umfasst sind die gemäß § 4 Hundeabgabegesetz befreiten Hunde.

Das sind:
Diensthunde öffentlicher Wachen sowie Hunde, welche zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben notwendig sind;
Diensthunde des beeideten Forst- und Jagdschutzpersonals in der für die Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Anzahl;
speziell ausgebildete Hunde, die zur Führung blinder oder zum Schutz hilfloser Personen notwendig sind oder die nachweislich zur Kompensierung einer Behinderung der Halterin/des Halters diesen oder auf deren Hilfe diese Personen zu therapeutischen Zwecken angewiesen sind;
Hunde eines konzessionierten Bewachungsunternehmens;
Hunde in behördlich bewilligten Tierheimen

3. Der Nachweis, ob ein Hund das abgabepflichtige Alter noch nicht erreicht hat, obliegt dem Halter des Hundes. Vermag dieser den Nachweis nicht zu erbringen, so ist er zur Abgabe heranzuziehen.

§ 2 Abgabepflichtiger

1. Abgabepflichtig ist die Halterin/der Halter eines über drei Monate alten Hundes.

2. Wer einen Hund in Pflege oder auf Probe hält, hat die Abgabe zu entrichten, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen österreichischen Gemeinde bereits zur Hundeabgabe herangezogen wird.

3. Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 3 Allgemeine Abgabensätze

1. Die Abgabe wird für das Kalenderjahr erhoben und beträgt jährlich € 60,00.

2. Werden von einer Halterin/einem Halter neben Hunden, für die die Abgabe nach den §§ 4 und 5 dieser Abgabenordnung ermäßigt ist, auch Hunde gehalten, für die die volle Abgabe zu entrichten ist, so gelten diese für die Bemessung der Abgabe je nach der Zahl der Hunde, für die die Ermäßigung gewährt ist, als zweiter und weitere Hunde. Dagegen sind Hunde, für die nach § 4 Hundeabgabegesetz, (§ 1 Z 2 dieser Verordnung) eine Abgabe nicht erhoben wird, bei der Berechnung des Abgabesatzes für die voll zur Abgabe heranzuziehenden Hunde nicht in Ansatz zu bringen.

§ 4 Abgabensätze für Wach-, Berufs- und Jagdhunde

Für Hunde, die ständig zur Bewachung von
a) land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben,
b) Gebäuden, die vom nächstbewohnten Gebäude mehr als 50 Meter entfernt liegen erforderlich sind
c) für Hunde, die nach ihrer Art und Ausbildung von ihrem Besitzer zur Ausübung seines Berufs oder Erwerbs benötigt werden und
d) Jagdhunde beträgt die Abgabe jährlich 50 % der in § 3 festgesetzten Abgabe.

§ 5 Abgabebegünstigung

1. Zuverlässigen Hundezüchterinnen/Hundezüchtern, die nachweislich ausschließlich rassereine Hunde, und zwar mindestens je zwei von derselben Rasse, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, kann auf ihren Antrag die Begünstigung einer Ermäßigung um € 40,-- der nach § 3 Abs. 1 festzusetzenden Abgabe gewährt werden, wenn sie ihren Zwinger sowie ihre Zuchttiere und die von ihnen gezüchteten Hunde in ein Österreichisches Zucht Hundebuch (ÖZHB) beim Österreichischen Kynologenverband eintragen lassen und sich schriftlich verpflichten, noch hinzukommende Tiere zur Eintragung zu bringen.

2. Die Begünstigung ist an die Bedingung zu knüpfen, dass

a) für die Hunde geeignete, den Forderungen der jeweils geltenden Tierschutzbestimmungen entsprechend einwandfreie Unterkunftsräume vorhanden sind;

b) ordnungsmäßige, den Aufsichtsbeamtinnen/Aufsichtsbeamten jederzeit zur Einsicht vorzulegende Bücher geführt werden, aus denen der jeweilige Bestand und der Verbleib der veräußerten Hunde zu ersehen ist;

c) Ab- und Zugang von Hunden innerhalb einer Woche unter Angabe des Tages und bei Veräußerungen unter Angabe des Namens und der Wohnung der Erwerberin/des Erwerbers beim Gemeindeamt angemeldet wird;

d) alljährlich vor Beginn des neuen Verwaltungsjahres Bescheinigungen des österreichischen Kynologenverbandes über die in Abs. 1 gestellten Bedingungen vorgelegt werden.

3. Für das Halten von Hunden gemäß § 1 Abs. 1, mit denen eine Begleithundeprüfung, eine gleichwertige oder übergeordnete Prüfung bei einer Hundeschule, die sich eines tierschutzqualifizierten Hundetrainers/einer tierschutzqualifizierten Hundetrainerin bei der Ausbildung bedient oder bei einer von der Steirischen Jägerschaft anerkannten Hundeschule oder Ausbildungsstätte, erfolgreich absolviert wurde, ist eine Ermäßigung in Höhe von 50 % der nach § 3 Abs. 1 festzusetzenden Abgabe zu gewähren, wenn der Gemeinde ein entsprechender Nachweis vorgelegt wird.

4. Als tierschutzqualifizierter Hundetrainer/tierschutzqualifizierte Hundetrainerin sind solche Personen anzusehen, die die im Abschnitt 2 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden, BGBl. II Nr. 56/2012, geregelten Anforderungen erfüllen.

5. Hundeschulen, die die Absicht haben, sich eines tierschutzqualifizierten Hundetrainers/einer tierschutzqualifizierten Hundetrainerin bei der Ausbildung zu bedienen, werden bis zum 31. 12. 2015 solchen Hundeschulen gleichgestellt, die sich bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eines/einer solchen bei der Ausbildung bedienen, wenn sie dem Hundehalter/der Hundehalterin mit dem Prüfungsnachweis gemäß Abs. 1 eine entsprechende Absichtserklärung aushändigen.

6. Die bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBL. Nr. 147/2013 absolvierten Kurse gemäß § 5 Abs. 3 in der Fassung LGBL. Nr. 89/2012 sind als Abgabenbegünstigung anzuerkennen.

§ 6 Abgabenerhöhung

1. Ist ein Hundekundenachweis nach § 3b Abs. 8 des Stmk. Landes- Sicherheitsgesetzes erforderlich und kann dieser bei einer Meldung nach § 9 nicht vorgelegt werden, so erhöhen sich die im § 3 festzusetzenden Abgaben auf das Zweifache.

2. Ist ein Hundekundenachweis nach § 3b Abs. 8 des Stmk. Landes- Sicherheitsgesetzes erforderlich und kann dieser bei einer Meldung nach § 9 nicht vorgelegt werden, so erhöhen sich die im § 3 festzusetzenden Abgaben auf das Zweifache.

3. Wird der Hundekundenachweis zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt, ist die Abgabe auf das ursprüngliche Ausmaß gemäß § 3 herabzusetzen. Die Herabsetzung wird mit dem der Vorlage folgenden Monatsersten wirksam.

§ 7 Antragstellung

1. Wer die Anerkennung eines Hundes als Wach-, Jagd-, oder Berufshund oder eine Begünstigung nach § 5 dieser Verordnung oder die Anerkennung eines Befreiungsanspruches nach § 4 des Hundeabgabegesetzes (§ 1 Z. 2 dieser Verordnung) anstrebt, hat spätestens bis zum 28. Februar beim Gemeindeamt den diesbezüglichen Antrag zu stellen.

1a. Die Hundeabgabe kann auf Antrag des Abgabepflichtigen/der Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. § 236 BAO, BGBL. Nr. 194/1961, findet dabei Anwendung.

2. Bei verspäteten Anträgen ist die Abgabe für das laufende Kalenderjahr auch dann zu entrichten, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Hundes als Wach-, Jagd-, oder Berufshund oder die Voraussetzung für eine Begünstigung nach § 5 oder die Voraussetzungen für die Gewährung der Befreiung nach § 4 des Hundeabgabegesetzes vorliegen.

§ 8 Fälligkeit der Abgabe

1. Die Hundeabgabe ist von der/vom Abgabepflichtigen selbst zu berechnen und bis zum 15. April ohne weitere Aufforderung zu entrichten. Die Selbstberechnung gilt als Festsetzung der Abgabe auch für die folgenden Jahre soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für das Vorliegen eines Befreiungs- oder Begünstigungsgrundes nach § 1 Z 2 und § 5 eine neue Festsetzung zu erfolgen hat. Wird bis zu diesem Zeitpunkt das Ableben, das Abhandenkommen oder die Weitergabe des Hundes nachgewiesen, entfällt die Abgabepflicht für diesen Hund.

2. Wird der Hund innerhalb des Jahres erworben, ist die Abgabe binnen sechs Wochen nach dem Erwerb des Hundes anteilsmäßig für den Rest des Jahres zu berechnen und zu entrichten. Wird bei der Anmeldung des Hundes nachgewiesen, dass der Hund erst nach dem 30. September erworben wurde, so ist für das laufende Jahr keine Abgabe zu entrichten

3. Ist ein Verfahren nach § 7 Punkt 1 anhängig, so ist die Abgabe innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung der den Parteiantrag behandelnden Erledigung, frühestens jedoch am 15. April, fällig.

§ 9 Einrechnung der Abgabe

Wer einen bereits in einer anderen österreichischen Gemeinde zu dieser Abgabe herangezogenen Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht, oder wer an Stelle eines zur Abgabe bereits herangezogenen Hundes einen neuen anschafft, kann gegen Ablieferung der Abgabequittung die Einrechnung der bereits für den gleichen Zeitraum entrichteten Abgabe erlangen.

§ 10 An- und Abmeldepflicht

1. Eine Person, die einen über 3 Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), hat dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen 4 Wochen zu melden.

2. Die Meldung hat zu enthalten:
Name, Hauptwohnsitz und Geburtsdatum der Halterin/des Halters,
Rasse, Geschlecht, Geburtsdatum (zumindest Geburtsjahr) des Hundes,
Kennzeichnungsnummer gem. § 24a Tierschutzgesetz (Microchipnummer)

3. Der Meldung sind anzuschließen:
die Registernummer des Stammdatensatzes gem. § 24a Abs. 5 Tierschutzgesetz,
der für das Halten des Tieres notwendige Hundekundenachweis (sofern nach § 3b Abs. 8 des Stmk. Landes-Sicherheitsgesetzes erforderlich),
der Nachweis einer Haftpflichtversicherung gem. § 3b Abs. 7 Stmk. Landes- Sicherheitsgesetz

4. Die Hundehalterin/der Hundehalter hat die Beendigung des Haltens eines Hundes unter Angabe des Endigungsgrundes und unter Bekanntgabe einer allfälligen neuen Hundehalterin/eines allfälligen neuen Hundehalters innerhalb von 4 Wochen der Gemeinde zu melden. Diese Meldepflicht gilt auch, wenn die Hundehalterin/der Hundehalter den Hauptwohnsitz in eine andere Gemeinde verlegt.

§ 11 Auskunftspflicht und Kontrolle

Die Grundstückseigentümerin/der Grundstückseigentümer, Betriebsleiterinnen/Betriebsleiter sowie die Hundehalterinnen/Hundehalter oder deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter sind zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung und Ausfüllung der ihnen von der Gemeinde übersandten Unterlagen bei der Durchführung von Hundebestandsaufnahmen verpflichtet. Die Pflicht, Hunde gemäß § 10 zu melden, wird hiedurch nicht berührt.

§ 12 Strafen

Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. der Meldepflicht gemäß § 11 Abs. 1 oder 3 Stmk. Hundeabgabegesetz 2013 nicht zeitgerecht oder nicht nachkommt;
2. einen Nachweis gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 und 3 leg. cit. nicht erbringt;
3. unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht die Hundeabgabe verkürzt.

§ 13 Inkrafttreten

Die Abgabenordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

§ 14 Außerkrafttreten

§ 5 Abs. 5 dieses Gesetzes tritt mit 1. Jänner 2016 außer Kraft

Der Bürgermeister

Adresse

Marktgemeindeamt
Markt 35
8933 Sankt Gallen / Austria

Kontakt

Telefon: 03632 209-0
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